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Zollverfahren · Recht und Zoll

Das Zollverfahren beim internen gemeinschaftlichen Versandverfahren T2

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Begleitdokumente in der Hand, im Hintergrund Sattelauflieger an der Rampe

Auf einen Blick

Es gibt zwei Arten von gemeinschaftlichen Versandverfahren: T1 (externes Versandverfahren) und T2 (internes Versandverfahren). Diese Verfahren spiegeln den Status der beförderten Waren wider. Erfahren Sie in diesem Honexpres-Artikel alles, was Sie über das Zollverfahren beim internen gemeinschaftlichen Versandverfahren T2 wissen möchten!

Inhalt

Es gibt zwei Arten von gemeinschaftlichen Versandverfahren: T1 (externes Versandverfahren) und T2 (internes Versandverfahren). Diese Verfahren spiegeln den Status der beförderten Waren wider. Erfahren Sie in diesem Honexpres-Artikel alles, was Sie über das Zollverfahren beim internen gemeinschaftlichen Versandverfahren T2 wissen möchten!

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren T2

Das externe Versandverfahren T1 gilt in der Regel für Waren, die von außerhalb der EU stammen. Werden Waren im Verfahren T1 befördert, ist die Zahlung der Abgaben ausgesetzt, bis die Waren ihren Bestimmungsort erreichen und verzollt werden.
Das interne Versandverfahren T2 gilt dagegen in der Regel für Waren, die aus der EU stammen. Werden Waren im Verfahren T2 befördert, können Sie diese Waren vorübergehend aus der EU hinaus befördern und anschließend wieder mit ihnen in die EU einreisen, ohne sie erneut verzollen zu müssen.

Durch das Verfahren T2 behalten die Waren also den zollrechtlichen Status von EU-Waren. Auf den ersten Blick scheint das nicht besonders wichtig zu sein, da für Waren, die aus der EU in die EU befördert werden, keine Einfuhrabgaben zu zahlen sind. Was geschieht jedoch, wenn Sie während des Transports vorübergehend die Grenze der EU verlassen müssen? In dieser Situation müssten bestimmte Einfuhrabgaben gezahlt werden. Das Verfahren T2 ermöglicht jedoch die abgabenfreie Einfuhr in ein und Ausfuhr aus einem Drittland. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Drittland an dem Abkommen mit der Bezeichnung EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) teilnimmt.

Wenn Sie zum Beispiel Waren von Deutschland nach Italien befördern und der Transport durch die Schweiz führt (die kein EU-Mitgliedstaat ist), erfolgt dank des Verfahrens T2 keine Verzollung und keine Zahlung von Einfuhrabgaben. Ein wichtiger Aspekt ist dabei zu erwähnen – nämlich, dass die Schweiz an diesem EFTA-Abkommen teilnimmt.

Hinweis: T2 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen ausschließlichen Luft- oder Seetransport handelt.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren T2 gilt also für Gemeinschaftswaren, wenn diese von einem Ort zu einem anderen Ort des Zollgebiets der Gemeinschaft versandt werden und dabei das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder durchqueren.

T2 gilt auch für Transporte in die folgenden Zollgebiete der EU:

  • Kanarische Inseln,
  • Französische Überseedepartements und -gebiete (Französisch-Guayana, Martinique, Réunion),
  • Britische Kanalinseln,
  • Athos,
  • Åland-Inseln,
  • San Marino,
  • Andorra.

Das Zollverfahren beim internen gemeinschaftlichen Versandverfahren T2

Das Versandverfahren T2 kann am Abgangsort der Waren eröffnet werden. Zur Eröffnung des Verfahrens sind bestimmte Angaben erforderlich, etwa die Anzahl und das Gesamtgewicht der Packstücke oder die Anzahl der angebrachten Etiketten. Verpflichtend sind außerdem die Angaben zum Absender und zum Empfänger sowie der Zolltarif. Durch dieses Verfahren ist die Nachverfolgung der T2-Waren möglich.

Nach der Beantragung dieses Zollverfahrens wird eine Frist von sieben Tagen für die Gestellung der Waren beim Zoll gewährt. Dort werden die Angaben zu den zu befördernden Gütern geprüft. Dieses Versandverfahren erfordert eine Hinterlegung als Sicherheit. Diese Sicherheit entspricht dem Betrag der geschätzten Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes. Falls Sie mit einem Zollagenten zusammenarbeiten, übernimmt dieser die Kosten der Sicherheit.

Das Versandverfahren T2 gilt im Bestimmungsland als beendet.

Was sind die Dokumente T2L und T2LF?

T2L und T2LF sind wichtige Versandverfahren für die Beförderung der Waren bis in das Bestimmungsland. Diese Beförderungspapiere haben zugleich den Wert von Bescheinigungen über den EU-Status der Waren. Mit diesen Bescheinigungen können Sie nachweisen, dass der von Ihnen durchgeführte Transport aus der EU stammt. Somit müssen für diese Waren beim Überschreiten der Grenze oder der Grenzen keine Abgaben gezahlt werden. Folglich sind die Zölle erst bei der Ankunft im Bestimmungsland zu zahlen.

Die Dokumente T2L und T2LF sind also für sich genommen Bescheinigungen, die den EU-Status der Waren belegen. Neben den Vordrucken T2L und T2LF können jedoch auch andere Dokumente verwendet werden, um den EU-Status der beförderten Waren nachzuweisen. Zum Beispiel können die Handelspapiere der Waren beim Zoll als Nachweis vorgelegt werden. Diese Dokumente werden entweder mit „T2L“ oder mit „T2LF“ gekennzeichnet. Ein weiteres Dokument, das verwendet werden kann, ist das Versandmanifest, das mit „C“ (gleichwertig mit T2L) oder „F“ (gleichwertig mit T2LF) gekennzeichnet wird.

Wann wird T2L/T2LF verwendet?

Das Dokument T2L wird verwendet, wenn die Waren das Steuergebiet der EU nicht verlassen. Das ist zum Beispiel bei Ländern wie Malta, Zypern oder San Marino der Fall. Es wird daher nur verwendet, wenn die Waren zum Beispiel über internationale Gewässer von einem EU-Land in ein anderes befördert werden.
Das Dokument T2LF wird ähnlich wie T2L verwendet. Es findet jedoch Anwendung, wenn das Land, aus dem Sie exportieren, und/oder das Bestimmungsland sowie Teile der Transportroute im Zollgebiet der EU, aber nicht in ihrem Steuergebiet liegen.

Die T2L-Länder

Für alle Bestimmungsländer, die zum Steuergebiet der EU gehören, wird ein T2L erstellt. Alle Länder, für die dieses Dokument gilt, sind die folgenden:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Deutschland,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich, einschließlich Monaco,
  • Griechenland,
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, einschließlich der Insel Man,
  • Republik Irland,
  • Italien,
  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Polen,
  • Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Zypern, einschließlich der souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia.

Die T2LF-Länder

Für Länder, die zum Zollgebiet der EU, aber nicht zu ihrem Steuergebiet gehören, gilt T2LF. Hier ist die Liste aller Länder, für die dieses Dokument verwendet wird:

  • Åland-Inseln,
  • Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Martin,
  • Berg Athos,
  • Kanalinseln: Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark,
  • Kanarische Inseln: El Hierro, Fuerteventura, Gran Canaria, La Gomera, Lanzarote, La Palma, Teneriffa.

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Bildquelle: svn.taxud.gefeg.com

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