Gefahrgut ADR · Ratgeber
Die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut
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Auf einen Blick
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut vor.
Inhalt
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut vor.
In diesem Sinne bedeutet Beförderer gemäß dem ADR-Übereinkommen das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
„Beförderung“ bedeutet die Ortsveränderung der gefährlichen Güter. Dazu gehören auch die durch die Beförderungsbedingungen bedingten Aufenthalte und die Zeit, in der sich die gefährlichen Güter verkehrsbedingt vor, während und nach der Ortsveränderung in Fahrzeugen, Tanks und Containern befinden.
Diese Begriffsbestimmung schließt die Zeit des zeitweiligen Abstellens zum Zweck des Wechsels der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die auf Verlangen vorgelegten Beförderungspapiere den Versandort angeben.
Sie müssen auch den Bestimmungsort angeben.
Außerdem müssen sie angeben, dass die Tanks und die Versandstücke während des zeitweiligen Abstellens nicht geöffnet wurden, ausgenommen bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden.
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen: die Pflichten des Beförderers
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten müssen geeignete Maßnahmen treffen.
Diese sind entsprechend der Art und dem Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren zu treffen.
Diese Maßnahmen werden getroffen, um Schadensfälle oder Beeinträchtigungen zu verhindern und gegebenenfalls deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Sie müssen in jedem Fall die für sie geltenden Vorschriften des ADR einhalten.
Wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte, müssen die Beteiligten unverzüglich die Einsatz- und Ordnungskräfte verständigen.
Außerdem müssen sie diesen die für ihr Handeln erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut
- Prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind.
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Es gibt gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist. Zwar ist der Absender verpflichtet, von der Beförderung ausgeschlossene Güter nicht zur Beförderung zu verladen und nicht zu versenden. Der Beförderer muss jedoch prüfen, dass die verladenen Güter tatsächlich zur Beförderung zugelassen sind.
Zugleich muss er sicherstellen, dass die Mengengrenzen für gefährliche Güter, die einer Mengenbegrenzung unterliegen, nicht überschritten werden.
Insbesondere explosive Güter, organische Peroxide und einige selbstzersetzliche Stoffe unterliegen einer Mengenbegrenzung.
Die Höchstmenge an
- organischen Peroxiden der Klasse 5.2.
- selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 der Typen B,C,D, E oder F und polymerisierenden Stoffen.
ist auf 20.000 kg je Beförderungseinheit begrenzt.
- sich vergewissern, dass:
- Alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden.
- Die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder
- Beförderungspapiere.
- Bescheinigungen über die berufliche Schulung.
- Genehmigungen.
- Wenn die Informationen elektronisch verarbeitet werden (EDV) oder wenn anstelle der schriftlichen Dokumentation Verfahren des elektronischen Datenaustauschs (EDI) verwendet werden, diese Informationen während der Beförderung in einer Weise verfügbar sind, die der schriftlichen Dokumentation zumindest gleichwertig ist

- Sich durch eine Sichtprüfung vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

- Sich vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht abgelaufen ist.
- Prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind.
- Sich vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind.

- Sich vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

- Der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen bereitstellen, wie sie im ADR vorgesehen sind.

Weitere Empfehlungen zu den Pflichten des Beförderers von Gefahrgut
Stellt der Beförderer einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, darf er die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, muss die Sendung so schnell wie möglich angehalten werden. Dabei sind die Erfordernisse der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch das sichere Abstellen der Sendung sowie die öffentliche Sicherheit.
Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sendung den Vorschriften entspricht.
Die für den verbleibenden Teil der Strecke zuständige(n) Behörde(n) kann (können) eine Genehmigung für die Fortsetzung der Beförderung erteilen.
Kann die erforderliche Übereinstimmung mit den Vorschriften nicht hergestellt werden und wurde für den verbleibenden Teil der Strecke keine Genehmigung erteilt, leistet (leisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige verwaltungstechnische Unterstützung.
Das gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm der gefährliche Charakter der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht mitgeteilt wurde.
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